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Aktuelles

30.10.2026 · Rechtsvorschriften

Grüne Abfallliste: Kommission beschließt sieben neue Einträge, darunter Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Aluminium und Metalle aus Altfahrzeugen

Rechtsakt C(2026) 7390: BEU06–BEU12, EU49. Ohne Einwand von EP oder Rat am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft. GC010, GC020 bis 31.12.2026.

Die Europäische Kommission hat am 26. Oktober 2026 die delegierte Verordnung C(2026) 7390 zur Änderung der Anhänge III, IIIA, IIIB und IV der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen erlassen. Die grüne Liste erhält sieben neue Einträge, darunter für Aluminium- und Stahlabfälle aus Bau, Montage und Abbruch (BEU07), behandelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte (BEU09), Dauermagnete (BEU10) und Metallabfälle aus Altfahrzeugen (BEU11). Der Rechtsakt unterliegt der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat, ist nicht veröffentlicht und noch nicht in Kraft; die Einträge GC010 und GC020 gelten nur bis zum 31. Dezember 2026.

Erlassen am 26.10.2026 – Prüfung durch EP und RatDelegierte Verordnung der Kommission C(2026) 7390 finalÄndert die Verordnung (EU) 2024/1157Noch nicht im ABl. veröffentlicht

7neue Einträge der grünen Liste (Anhang IIIB, BEU06–BEU12) für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten: ohne Notifizierung und Zustimmung, nach Art. 18. Für Metalle sind BEU07, BEU09, BEU10 und BEU11 entscheidend

GC010 und GC020 gelten nicht mehr ab

in 62 Tagen

Was sich ändert

Bis 31.12.2026

Nicht gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die der Beschreibung von GC010 oder GC020 entsprechen, werden innerhalb der Union nach Art. 18 verbracht; Eintrag Y49 des Basler Übereinkommens gilt für diese Verbringungen nicht. Übrige derartige Abfälle, die unter keinen anderen Eintrag fallen, unterliegen der Notifizierung und Zustimmung (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b). Sauberer Metallschrott kann unter B1010 fallen, Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten, unter B1250.

Ab 01.01.2027

Die Einträge GC010 und GC020 gelten nicht mehr – so die Verordnung (EU) 2024/3230. Ab dem Inkrafttreten von C(2026) 7390, sofern weder EP noch Rat Einwände erheben, werden diese Abfälle unter BEU09 (Art. 18), einen anderen Eintrag in Anhang III, IIIA oder IIIB oder EU49 (Notifizierung und Zustimmung) eingestuft. Bis dahin gilt Eintrag Y49 und damit das Verfahren der Notifizierung und Zustimmung; bei einem Einwand bleibt Y49 ohne Enddatum bestehen. Der Wortlaut von Einträgen wie B1010 und B1115 ändert sich nicht.

Neue und gestrichene Einträge Anhang des Rechtsakts, Nummern 1–5

Relevant für Metalle4

  • BEU07Abfälle hauptsächlich aus Aluminium und/oder Stahl aus Bau-, Montage- und Abbruchtätigkeiten, einschließlich Türrahmen, Fensterrahmen, Vorhangfassaden und anderer Rahmenprofile; minimale Mengen an Beschichtungen, Kunststoff, Gummi und anderen Materialien oder anderen Metallbestandteilen zulässig, sofern Aluminium oder Stahl der vorherrschende verwertbare Anteil bleibt
  • BEU09Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach ordnungsgemäßer Behandlung (Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/19/EU), ohne gefahrenrelevante Eigenschaften: Altgeräte, Bauteile wie Leiterplatten, sortierte Fraktionen aus dem Schreddern oder der Demontage; Bauteile und Fraktionen nur, wenn sie nicht unter einen anderen Eintrag in Anhang III, IIIA oder IIIB fallen
  • BEU10Hartmagnetische Dauermagneten aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten, aus Windkraftanlagen am Ende ihrer Lebensdauer und damit verbundener Infrastruktur oder aus Altfahrzeugen
  • BEU11Metallabfälle aus Altfahrzeugen, die gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2026/1738 behandelt wurden; geringe Mengen anderer Materialien zulässig, sofern Metall der vorherrschende verwertbare Anteil bleibt

Notifizierung und Streichungen3

  • EU49Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Abfallbestandteile oder Abfälle aus deren Verarbeitung, die nicht unter A1181 oder BEU09 fallen – Anhang IV, Notifizierung und Zustimmung
  • GC010Gestrichen: ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile
  • GC020Gestrichen: Elektronikschrott und wiederverwertete elektronische Bauteile zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen

Weitere Einträge4

  • BEU06Faserverstärkte Polymerverbundwerkstoffe, für das Recycling bestimmt
  • BEU08Altmatratzen, trocken gesammelt, für das Recycling bestimmt
  • BEU12Schuhe, Hüte und Gürtel, nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt
  • IIIAGemische aus Abfällen der Einträge B3030 und BEU12

Beschreibungen gekürzt. Vollständiger Wortlaut im Anhang zu C(2026) 7390 final.

Schema 1. Was die Einträge GC010 und GC020 ersetzt

Schema 1. Was die Einträge GC010 und GC020 ersetztDrei Spalten: bis 31.12.2026 Abfälle, die der Beschreibung von GC010 oder GC020 entsprechen, nach Art. 18, übrige mit Notifizierung und Zustimmung; ab 1.01.2027 bis zum Inkrafttreten Eintrag Y49 mit Notifizierung und Zustimmung; nach dem Inkrafttreten BEU09 nach Art. 18, ein anderer Eintrag oder EU49 mit Notifizierung und Zustimmung. A1181 unverändert; Wortlaut von B1010 und B1115 unverändert.Bis 31.12.2026Ab 1.01.2027 bis zum InkrafttretenNach dem Inkrafttreten
GC010elektrische Geräte nur aus Metallen oder LegierungenArt. 18 – ohne Notifizierung und Zustimmung
GC020Elektronikschrott, wiederverwertete BauteileArt. 18 – ohne Notifizierung und Zustimmung
Übrigesonstige nicht gefährliche Altgeräte ohne anderen EintragNotifizierung und Zustimmung · Art. 4 Abs. 2 Buchst. b
Y49nicht gefährliche Altgeräte; Bestandteile und Fraktionen – sofern nicht unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder IX des Basler Übereinkommens fallendNotifizierung und Zustimmung · Anhang IV Teil I Buchst. g; Erwägungsgrund 4, VO 2024/3230
BEU09nach ordnungsgemäßer Behandlung, nicht gefährlichArt. 18 – ohne Notifizierung und Zustimmung
Anderer EintragBestandteile und Fraktionen nach Anhang III, IIIA oder IIIBArt. 18 · siehe Frage zu EU49
EU49übrige, nicht unter A1181 oder BEU09Notifizierung und Zustimmung
A1181gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Notifizierung und Zustimmung durchgehend, unverändert
B1010, B1115Metall- und Kabelabfälle sowie andere Einträge der Anhänge III und IIIA – Wortlaut unverändert; siehe Frage zu EU49
Gilt für Verbringungen zur Verwertung zwischen Mitgliedstaaten; die letzte Spalte gilt, sofern weder EP noch Rat Einwände erheben. Quellen: Delegierte Verordnung (EU) 2024/3230, C(2026) 7390 final. Grün – Art. 18; Kupfer – Notifizierung und Zustimmung; Grau – je nach Eintrag.

Schema 2. Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem Inkrafttreten

Schema 2. Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem InkrafttretenEntscheidungsbaum: Bestandteile und Eigenschaften nach dem Basler Übereinkommen führen zu A1181 oder einem anderen Eintrag der Liste A; ein Bauteil oder eine Fraktion unter einem anderen Eintrag zu diesem Eintrag, vorbehaltlich der Frage zu EU49; ordnungsgemäße Behandlung ohne gefahrenrelevante Eigenschaften zu BEU09; alle übrigen Fälle zu EU49.
Elektro- und Elektronik-AltgeräteVerbringung zur Verwertung zwischen Mitgliedstaaten
Bestandteile nach Anhang I und Eigenschaften nach Anhang III des Basler Übereinkommens?Prüfung von A1181Altgeräte: auch in einem Bauteil
Ja
A1181 oder anderer Eintrag der Liste ANotifizierung und ZustimmungEintrag unverändert
Nein
Bauteil oder Fraktion unter einem anderen Eintrag?Anhänge III, IIIA, IIIB, z. B. B1010, B1115BEU09, zweiter und dritter Gedankenstrich
Ja
Dieser EintragArt. 18 bei systematischer Auslegung; der Wortlaut von EU49 entscheidet dies nichtsiehe Frage zu EU49
Nein
Ordnungsgemäße Behandlung und keine gefahrenrelevanten Eigenschaften?Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/19/EU; Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG; Fraktionen zudem sortiertBEU09
Ja
BEU09Art. 18 – ohne Notifizierung und Zustimmung
Nein
EU49Notifizierung und Zustimmungim Abfallverzeichnis als gefährlich eingestufte Abfälle: Art. 4 Abs. 2 Buchst. d
Zur Veranschaulichung; die Einstufung einer Sendung hängt von ihrer Zusammensetzung und Dokumentation ab. Die Prüfung von A1181 folgt aus dem Basler Übereinkommen, die Bedingung von BEU09 aus Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Abfälle mit risikoerhöhender Verunreinigung unterliegen der Notifizierung und Zustimmung (Art. 4 Abs. 2 Buchst. e). Ab 1.01.2027 bis zum Inkrafttreten gilt Y49 anstelle von BEU09 und EU49.

Von der Annahme bis zur Anwendung

  1. Erlassdie Kommission hat den Rechtsakt am 26.10.2026 erlassen und übermittelt ihn gleichzeitig dem EP und dem RatArt. 80 Abs. 5
  2. Prüfung durch EP und Ratzwei Monate ab Übermittlung; Verlängerung um zwei Monate auf Veranlassung von EP oder Rat; kürzer, wenn beide Organe mitteilen, dass sie keine Einwände erhebenArt. 80 Abs. 6
  3. VeröffentlichungVeröffentlichung im Amtsblatt; der Rechtsakt erhält seine VerordnungsnummerArt. 297 Abs. 2 AEUV
  4. Inkrafttretensofern weder EP noch Rat Einwände erheben: am 20. Tag nach der Veröffentlichung; unmittelbar geltend, ohne Übergangsbestimmung; bei einem Einwand tritt der Rechtsakt nicht in KraftArt. 2 des Rechtsakts; Art. 80 Abs. 6

Bedingungen und offene Fragen

  • BEU09 setzt eine ordnungsgemäße Behandlung voraus – mindestens Entfernung der Flüssigkeiten und selektive Behandlung nach Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU – sowie das Fehlen gefahrenrelevanter Eigenschaften; bei Altgeräten in keinem Bauteil.
  • BEU07 und BEU11: Für die Begriffe „minimale Mengen“ und „vorherrschender verwertbarer Anteil“ gibt es keinen Zahlenwert.
  • BEU11 verweist auf die Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) 2026/1738, die ab 1.09.2028 gilt; die Pflicht nach Art. 29 Abs. 1 ab 1.09.2029. Der Rechtsakt lässt offen, ob der Eintrag schon früher nutzbar ist.
  • EU49 erfasst Abfälle, „die nicht unter den Eintrag A1181 oder BEU09 fallen“, ohne den Y49-Vorbehalt zu anderen Einträgen; BEU09 (zweiter und dritter Gedankenstrich) tritt hinter Einträge der Anhänge III, IIIA und IIIB zurück. Das Verhältnis von EU49 zu B1010 und B1115 regelt der Rechtsakt nicht ausdrücklich. Erwägungsgrund 7, der Vorbehalt in BEU09 und der Eintrag BEU10 sprechen für ein engeres Verständnis von EU49; bei Uneinigkeit der Behörden gilt die Notifizierung und Zustimmung (Art. 29 Abs. 4).
  • Der Rechtsakt nimmt keine Gemische mit BEU07, BEU09, BEU10 oder BEU11 in Anhang IIIA auf. Ein Gemisch solcher Abfälle mit Abfällen eines anderen Eintrags, z. B. B1010, unterliegt der Notifizierung und Zustimmung (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c), sofern es nicht unter die Beschreibung eines einzigen Eintrags fällt. Innerhalb einer Verbringung voneinander getrennte Abfälle sind kein Gemisch (Art. 3 Nummer 1).
  • BEU07, BEU10 und BEU11 greifen erst mit dem Inkrafttreten des Rechtsakts. BEU07 und BEU11 lassen minimale bzw. geringe Mengen anderer Materialien zu; Erwägungsgrund 9 spricht auch davon, die Geltung von Art. 18 klarzustellen. Das Verhältnis dieser Einträge zu B1010 regelt der Rechtsakt nicht; die Wahl des Eintrags ist für die Ausfuhr von Bedeutung (Art. 44 Abs. 2 Buchst. d).
  • Der Rechtsakt enthält keine Übergangsbestimmung für die Zeit vom 1.01.2027 bis zum Inkrafttreten oder für laufende Verbringungen.
  • Sind sich die Behörden am Versand- und Bestimmungsort über die Einstufung nicht einig, gilt das Verfahren der Notifizierung und Zustimmung (Art. 29 Abs. 4).

Schema 3. Bedingungen der für Metalle relevanten Einträge

Schema 3. Bedingungen der für Metalle relevanten EinträgeMatrix: vier Einträge BEU07, BEU09, BEU10 und BEU11 in drei Zeilen – Herkunft, Zusammensetzung und Bedingung, offene Frage.
Herkunft
Zusammensetzung, Bedingung
Offene Frage
BEU07
Bau, Montage, Abbruch
hauptsächlich Aluminium und/oder Stahl; diese als vorherrschender Anteil
kein Wert für „minimale Mengen“
BEU09
Altgeräte, Bauteile, Fraktionen nach ordnungsgemäßer Behandlung
keine gefahrenrelevanten Eigenschaften; Fraktionen sortiert
Verhältnis von EU49 zu B1010 und B1115
BEU10
Elektrogeräte, Windkraftanlagen mit Infrastruktur, Fahrzeuge
hartmagnetische Dauermagneten
„hartmagnetisch“ (EN: „solid, inert“) nicht definiert
BEU11
Fahrzeuge, behandelt nach Art. 28, 29 VO 2026/1738
Metall als vorherrschender verwertbarer Anteil
Nutzung vor 1.09.2028 und 1.09.2029
Gekürzte Übersicht. Quelle: Anhang zu C(2026) 7390 final, Nummer 4. Die offenen Fragen ergeben sich aus dem Wortlaut des Rechtsakts und sind in der Anwendungspraxis zu klären.

Zeitplan

  1. Ende der öffentlichen Konsultation (seit 2.07.2025; 146 Interessenträger)
  2. Ende der Rückmeldungen zum Entwurf auf „Ihre Meinung zählt“ (seit 18.08.2026; 110 Antworten)
  3. Erlass des Rechtsakts durch die Kommission
  4. Späteste Veröffentlichung (ein Samstag) für ein Inkrafttreten bis 1.01.2027 – nur möglich, wenn EP und Rat mitteilen, dass sie keine Einwände erheben (Art. 2; Art. 80 Abs. 6)
  5. Voraussichtliches Ende der zweimonatigen Einwandsfrist, gerechnet ab Erlass (das Register nennt kein Übermittlungsdatum)
  6. Letzter Geltungstag von GC010 und GC020
  7. Eintrag Y49 anstelle von GC010 und GC020 – bis zum Inkrafttreten von BEU09 und EU49
  8. Voraussichtliches Ende der um 2 Monate verlängerten Einwandsfrist; eine Veröffentlichung danach bedeutet Inkrafttreten frühestens um den 18.03.2027
  9. Beginn der Geltung der Verordnung (EU) 2026/1738, auf die BEU11 verweist
  10. Pflicht zur Entnahme von Teilen vor dem Schreddern (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2026/1738)

Schema 4. Einwandsfrist und Ende von GC010 und GC020

Schema 4. Einwandsfrist und Ende von GC010 und GC020Gantt-Diagramm: GC010 und GC020 bis 31.12.2026; Einwandsfrist vom 26.10. bis etwa 26.12.2026, mögliche Verlängerung bis etwa 26.02.2027; Veröffentlichung bis 12.12.2026 ergibt Inkrafttreten am 1.01.2027; bei Erklärungen von EP und Rat; Veröffentlichung um den 26.12.2026 ergibt etwa 15.01.2027; nach einer Verlängerung ergibt eine Veröffentlichung um den 26.02.2027 etwa 18.03.2027; ab 1.01.2027 bis zum Inkrafttreten gilt Y49.10.202611.202612.202601.202702.202703.202704.2027
GC010 und GC020 für Verbringungen in der Union
31.12
Einwandsfrist von EP und Rat – 2 Monate
26.1026.12
Mögliche Verlängerung um 2 Monate
26.1226.02
Erklärungen von EP und Rat: Veröffentlichung bis 12.12. → in Kraft bis 1.01.
12.1201.01
Veröffentlichung ca. 26.12. → in Kraft ca. 15.01.
26.1215.01
Verlängerung: Veröffentlichung ca. 26.02. → in Kraft ca. 18.03.
26.0218.03
Y49: Notifizierung und Zustimmung bis zum Inkrafttreten; bei Einwand ohne Enddatum
01.01heute
Die Daten 26.12.2026, 26.02.2027 und 15.01.2027 sind Richtwerte: gerechnet ab Erlass, da das Register kein Datum der Übermittlung an EP und Rat nennt. Eine Veröffentlichung vor Fristablauf ist möglich, wenn beide Organe mitteilen, dass sie keine Einwände erheben (Art. 80 Abs. 6). Ein Einwand von EP oder Rat bedeutet, dass der Rechtsakt nicht in Kraft tritt und Y49 bestehen bleibt. Die Linie „heute“ verschiebt sich automatisch.

Stand 30.10.2026

Register der delegierten Rechtsakte: Status „erlassen“, Phase Prüfung, Prüfungsfrist 2 Monate. Kein Eintrag zu Verlängerung, Einwand oder vorzeitiger Erklärung von EP und Rat. Der Rechtsakt ist nicht veröffentlicht und noch nicht in Kraft.

Unverändert

Pflichten nach Art. 18 bei mehr als 20 kg: Formular nach Anhang VII, Vertrag mit dem Empfänger, DIWASS. Die grüne Liste erfasst keine als gefährlich eingestuften Abfälle und keine Abfälle, deren Verunreinigung das Risiko erhöht oder eine umweltgerechte Verwertung verhindert (Art. 4 Abs. 2 Buchst. d–e, Anhang IIIB Nr. 1).

Ausfuhr und Einfuhr

Die neuen Einträge betreffen Verbringungen innerhalb der Union; EU49 ersetzt Y49 nur innerhalb der Union (Anhang IV Teil I Buchst. g). Y49 und A1181: Die Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten (Art. 39 Abs. 1 Buchst. a und c); die Ausfuhr in Staaten, für die er gilt, und die Einfuhr erfordern Notifizierung und Zustimmung. Abfälle nach Anhang IIIB: Die Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, unterliegt der Notifizierung und Zustimmung (Art. 44 Abs. 2 Buchst. d); die Ausfuhr in andere Staaten ist ab 21.05.2027 verboten, ausgenommen Staaten der Liste (Art. 40–41). Die Kommission betont, dass die Erleichterung nicht zu mehr Ausfuhren aus der EU führen sollte.

Paralleler Rechtsakt

C(2026) 7389 vom selben Tag, gestützt auf Art. 29 Abs. 6, legt für Glasabfälle B2020 einen Schwellenwert fest: andere Abfälle insgesamt bis 10 % des Gewichts der Sendung. Für BEU07 und BEU11 nennt C(2026) 7390 keinen solchen Wert.

Verwandte ÄnderungDIWASS: ab 1. Januar 2027 Dokumente zur Abfallverbringung nur noch im elektronischen SystemAb dem 1. Januar 2027 werden die Dokumente nach Art. 18 ausschließlich in DIWASS erstellt und ausgetauscht.

Eckdaten

Rechtsakt
C(2026) 7390 final vom 26.10.2026, mit Anhang
Rechtsgrundlage
Art. 79 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1157
Inkrafttreten
20. Tag nach Veröffentlichung im ABl. (Art. 2)
Geltungsbereich
Mitgliedstaaten; Text von Bedeutung für den EWR

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