30.10.2026 · Rechtsvorschriften
Grüne Abfallliste: Kommission beschließt sieben neue Einträge, darunter Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Aluminium und Metalle aus Altfahrzeugen
Rechtsakt C(2026) 7390: BEU06–BEU12, EU49. Ohne Einwand von EP oder Rat am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft. GC010, GC020 bis 31.12.2026.
Die Europäische Kommission hat am 26. Oktober 2026 die delegierte Verordnung C(2026) 7390 zur Änderung der Anhänge III, IIIA, IIIB und IV der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen erlassen. Die grüne Liste erhält sieben neue Einträge, darunter für Aluminium- und Stahlabfälle aus Bau, Montage und Abbruch (BEU07), behandelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte (BEU09), Dauermagnete (BEU10) und Metallabfälle aus Altfahrzeugen (BEU11). Der Rechtsakt unterliegt der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat, ist nicht veröffentlicht und noch nicht in Kraft; die Einträge GC010 und GC020 gelten nur bis zum 31. Dezember 2026.
Erlassen am 26.10.2026 – Prüfung durch EP und RatDelegierte Verordnung der Kommission C(2026) 7390 finalÄndert die Verordnung (EU) 2024/1157Noch nicht im ABl. veröffentlicht
7neue Einträge der grünen Liste (Anhang IIIB, BEU06–BEU12) für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten: ohne Notifizierung und Zustimmung, nach Art. 18. Für Metalle sind BEU07, BEU09, BEU10 und BEU11 entscheidend
GC010 und GC020 gelten nicht mehr ab
in 62 Tagen
Was sich ändert
Bis 31.12.2026
Nicht gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die der Beschreibung von GC010 oder GC020 entsprechen, werden innerhalb der Union nach Art. 18 verbracht; Eintrag Y49 des Basler Übereinkommens gilt für diese Verbringungen nicht. Übrige derartige Abfälle, die unter keinen anderen Eintrag fallen, unterliegen der Notifizierung und Zustimmung (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b). Sauberer Metallschrott kann unter B1010 fallen, Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten, unter B1250.
Ab 01.01.2027
Die Einträge GC010 und GC020 gelten nicht mehr – so die Verordnung (EU) 2024/3230. Ab dem Inkrafttreten von C(2026) 7390, sofern weder EP noch Rat Einwände erheben, werden diese Abfälle unter BEU09 (Art. 18), einen anderen Eintrag in Anhang III, IIIA oder IIIB oder EU49 (Notifizierung und Zustimmung) eingestuft. Bis dahin gilt Eintrag Y49 und damit das Verfahren der Notifizierung und Zustimmung; bei einem Einwand bleibt Y49 ohne Enddatum bestehen. Der Wortlaut von Einträgen wie B1010 und B1115 ändert sich nicht.
Neue und gestrichene Einträge Anhang des Rechtsakts, Nummern 1–5
Relevant für Metalle4
- BEU07Abfälle hauptsächlich aus Aluminium und/oder Stahl aus Bau-, Montage- und Abbruchtätigkeiten, einschließlich Türrahmen, Fensterrahmen, Vorhangfassaden und anderer Rahmenprofile; minimale Mengen an Beschichtungen, Kunststoff, Gummi und anderen Materialien oder anderen Metallbestandteilen zulässig, sofern Aluminium oder Stahl der vorherrschende verwertbare Anteil bleibt
- BEU09Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach ordnungsgemäßer Behandlung (Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/19/EU), ohne gefahrenrelevante Eigenschaften: Altgeräte, Bauteile wie Leiterplatten, sortierte Fraktionen aus dem Schreddern oder der Demontage; Bauteile und Fraktionen nur, wenn sie nicht unter einen anderen Eintrag in Anhang III, IIIA oder IIIB fallen
- BEU10Hartmagnetische Dauermagneten aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten, aus Windkraftanlagen am Ende ihrer Lebensdauer und damit verbundener Infrastruktur oder aus Altfahrzeugen
- BEU11Metallabfälle aus Altfahrzeugen, die gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2026/1738 behandelt wurden; geringe Mengen anderer Materialien zulässig, sofern Metall der vorherrschende verwertbare Anteil bleibt
Notifizierung und Streichungen3
- EU49Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Abfallbestandteile oder Abfälle aus deren Verarbeitung, die nicht unter A1181 oder BEU09 fallen – Anhang IV, Notifizierung und Zustimmung
- GC010Gestrichen: ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile
- GC020Gestrichen: Elektronikschrott und wiederverwertete elektronische Bauteile zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen
Weitere Einträge4
- BEU06Faserverstärkte Polymerverbundwerkstoffe, für das Recycling bestimmt
- BEU08Altmatratzen, trocken gesammelt, für das Recycling bestimmt
- BEU12Schuhe, Hüte und Gürtel, nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt
- IIIAGemische aus Abfällen der Einträge B3030 und BEU12
Beschreibungen gekürzt. Vollständiger Wortlaut im Anhang zu C(2026) 7390 final.
Schema 1. Was die Einträge GC010 und GC020 ersetzt
Schema 2. Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem Inkrafttreten
Von der Annahme bis zur Anwendung
- Erlassdie Kommission hat den Rechtsakt am 26.10.2026 erlassen und übermittelt ihn gleichzeitig dem EP und dem RatArt. 80 Abs. 5
- Prüfung durch EP und Ratzwei Monate ab Übermittlung; Verlängerung um zwei Monate auf Veranlassung von EP oder Rat; kürzer, wenn beide Organe mitteilen, dass sie keine Einwände erhebenArt. 80 Abs. 6
- VeröffentlichungVeröffentlichung im Amtsblatt; der Rechtsakt erhält seine VerordnungsnummerArt. 297 Abs. 2 AEUV
- Inkrafttretensofern weder EP noch Rat Einwände erheben: am 20. Tag nach der Veröffentlichung; unmittelbar geltend, ohne Übergangsbestimmung; bei einem Einwand tritt der Rechtsakt nicht in KraftArt. 2 des Rechtsakts; Art. 80 Abs. 6
Bedingungen und offene Fragen
- BEU09 setzt eine ordnungsgemäße Behandlung voraus – mindestens Entfernung der Flüssigkeiten und selektive Behandlung nach Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU – sowie das Fehlen gefahrenrelevanter Eigenschaften; bei Altgeräten in keinem Bauteil.
- BEU07 und BEU11: Für die Begriffe „minimale Mengen“ und „vorherrschender verwertbarer Anteil“ gibt es keinen Zahlenwert.
- BEU11 verweist auf die Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) 2026/1738, die ab 1.09.2028 gilt; die Pflicht nach Art. 29 Abs. 1 ab 1.09.2029. Der Rechtsakt lässt offen, ob der Eintrag schon früher nutzbar ist.
- EU49 erfasst Abfälle, „die nicht unter den Eintrag A1181 oder BEU09 fallen“, ohne den Y49-Vorbehalt zu anderen Einträgen; BEU09 (zweiter und dritter Gedankenstrich) tritt hinter Einträge der Anhänge III, IIIA und IIIB zurück. Das Verhältnis von EU49 zu B1010 und B1115 regelt der Rechtsakt nicht ausdrücklich. Erwägungsgrund 7, der Vorbehalt in BEU09 und der Eintrag BEU10 sprechen für ein engeres Verständnis von EU49; bei Uneinigkeit der Behörden gilt die Notifizierung und Zustimmung (Art. 29 Abs. 4).
- Der Rechtsakt nimmt keine Gemische mit BEU07, BEU09, BEU10 oder BEU11 in Anhang IIIA auf. Ein Gemisch solcher Abfälle mit Abfällen eines anderen Eintrags, z. B. B1010, unterliegt der Notifizierung und Zustimmung (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c), sofern es nicht unter die Beschreibung eines einzigen Eintrags fällt. Innerhalb einer Verbringung voneinander getrennte Abfälle sind kein Gemisch (Art. 3 Nummer 1).
- BEU07, BEU10 und BEU11 greifen erst mit dem Inkrafttreten des Rechtsakts. BEU07 und BEU11 lassen minimale bzw. geringe Mengen anderer Materialien zu; Erwägungsgrund 9 spricht auch davon, die Geltung von Art. 18 klarzustellen. Das Verhältnis dieser Einträge zu B1010 regelt der Rechtsakt nicht; die Wahl des Eintrags ist für die Ausfuhr von Bedeutung (Art. 44 Abs. 2 Buchst. d).
- Der Rechtsakt enthält keine Übergangsbestimmung für die Zeit vom 1.01.2027 bis zum Inkrafttreten oder für laufende Verbringungen.
- Sind sich die Behörden am Versand- und Bestimmungsort über die Einstufung nicht einig, gilt das Verfahren der Notifizierung und Zustimmung (Art. 29 Abs. 4).
Schema 3. Bedingungen der für Metalle relevanten Einträge
Zeitplan
- Ende der öffentlichen Konsultation (seit 2.07.2025; 146 Interessenträger)
- Ende der Rückmeldungen zum Entwurf auf „Ihre Meinung zählt“ (seit 18.08.2026; 110 Antworten)
- Erlass des Rechtsakts durch die Kommission
- Späteste Veröffentlichung (ein Samstag) für ein Inkrafttreten bis 1.01.2027 – nur möglich, wenn EP und Rat mitteilen, dass sie keine Einwände erheben (Art. 2; Art. 80 Abs. 6)
- Voraussichtliches Ende der zweimonatigen Einwandsfrist, gerechnet ab Erlass (das Register nennt kein Übermittlungsdatum)
- Letzter Geltungstag von GC010 und GC020
- Eintrag Y49 anstelle von GC010 und GC020 – bis zum Inkrafttreten von BEU09 und EU49
- Voraussichtliches Ende der um 2 Monate verlängerten Einwandsfrist; eine Veröffentlichung danach bedeutet Inkrafttreten frühestens um den 18.03.2027
- Beginn der Geltung der Verordnung (EU) 2026/1738, auf die BEU11 verweist
- Pflicht zur Entnahme von Teilen vor dem Schreddern (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2026/1738)
Schema 4. Einwandsfrist und Ende von GC010 und GC020
Stand 30.10.2026
Register der delegierten Rechtsakte: Status „erlassen“, Phase Prüfung, Prüfungsfrist 2 Monate. Kein Eintrag zu Verlängerung, Einwand oder vorzeitiger Erklärung von EP und Rat. Der Rechtsakt ist nicht veröffentlicht und noch nicht in Kraft.
Unverändert
Pflichten nach Art. 18 bei mehr als 20 kg: Formular nach Anhang VII, Vertrag mit dem Empfänger, DIWASS. Die grüne Liste erfasst keine als gefährlich eingestuften Abfälle und keine Abfälle, deren Verunreinigung das Risiko erhöht oder eine umweltgerechte Verwertung verhindert (Art. 4 Abs. 2 Buchst. d–e, Anhang IIIB Nr. 1).
Ausfuhr und Einfuhr
Die neuen Einträge betreffen Verbringungen innerhalb der Union; EU49 ersetzt Y49 nur innerhalb der Union (Anhang IV Teil I Buchst. g). Y49 und A1181: Die Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten (Art. 39 Abs. 1 Buchst. a und c); die Ausfuhr in Staaten, für die er gilt, und die Einfuhr erfordern Notifizierung und Zustimmung. Abfälle nach Anhang IIIB: Die Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, unterliegt der Notifizierung und Zustimmung (Art. 44 Abs. 2 Buchst. d); die Ausfuhr in andere Staaten ist ab 21.05.2027 verboten, ausgenommen Staaten der Liste (Art. 40–41). Die Kommission betont, dass die Erleichterung nicht zu mehr Ausfuhren aus der EU führen sollte.
Paralleler Rechtsakt
C(2026) 7389 vom selben Tag, gestützt auf Art. 29 Abs. 6, legt für Glasabfälle B2020 einen Schwellenwert fest: andere Abfälle insgesamt bis 10 % des Gewichts der Sendung. Für BEU07 und BEU11 nennt C(2026) 7390 keinen solchen Wert.
Eckdaten
- Rechtsakt
- C(2026) 7390 final vom 26.10.2026, mit Anhang
- Rechtsgrundlage
- Art. 79 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1157
- Inkrafttreten
- 20. Tag nach Veröffentlichung im ABl. (Art. 2)
- Geltungsbereich
- Mitgliedstaaten; Text von Bedeutung für den EWR
Quellen
- C(2026) 7390 final – Rechtsakt und Anhang, Register der Kommissionsdokumenteec.europa.eu ↗
- Register der delegierten Rechtsakte – Status und Prüfungwebgate.ec.europa.eu ↗
- Initiative 14712 – Konsultationenec.europa.eu ↗
- C(2026) 7389 final – Kriterien für Glasabfälle B2020ec.europa.eu ↗
- Verordnung (EU) 2024/1157eur-lex.europa.eu ↗
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/3230 – Erwägungsgrund 4, GC010, GC020, Y49eur-lex.europa.eu ↗
- Verordnung (EU) 2026/1738 – Art. 28, 29, Geltungsbeginneur-lex.europa.eu ↗
- Richtlinie 2012/19/EU – Art. 8 Abs. 2eur-lex.europa.eu ↗
Zusammenfassung zur Information. Die Beschreibungen der Einträge sind gegenüber dem Text der Kommission gekürzt; verbindlich ist allein die im Amtsblatt der EU veröffentlichte Fassung.
Diese Information dient der Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.