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Aktuelles

19.10.2026 · Rechtsvorschriften

DIWASS: ab 1. Januar 2027 Dokumente zur Abfallverbringung nur noch im elektronischen System

Ab dem 1. Januar 2027 wird das Formular nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 – u. a. für die Verbringung von Metallschrott der „Grünen Liste“ – ausschließlich im EU-System DIWASS erstellt und ausgetauscht. Das Modul ist ab dem 15. November 2026 verfügbar.

Mit Schreiben vom 29. September 2026 hat der polnische Hauptinspektor für Umweltschutz (GIOŚ) die Branchenverbände, darunter die Kammer, informiert, dass die nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1157 erforderlichen Dokumente ab dem 1. Januar 2027 nur noch im System DIWASS erstellt und ausgetauscht werden können. Dies betrifft grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen der „Grünen Liste“ zur Verwertung – darunter Metallschrott – von mehr als 20 kg. Bis Ende 2026 gilt eine Übergangsfrist, in der der GIOŚ Dokumente in Papierform akzeptiert.

Verpflichtend ab 1. Januar 2027Verordnung (EU) 2024/1157, Art. 18DIWASS-Modul ab 15.11.2026

2Arbeitstage vor Beginn der Verbringung – bis dahin füllt die Person, die die Verbringung veranlasst, das Formular nach Anhang VII soweit möglich aus (Art. 18 Abs. 5)

Nur noch über DIWASS ab

in 71 Tagen

Was sich ändert

Bis 31.12.2026

Seit dem 21. Mai 2026 lässt der GIOŚ zu, dass die nach Art. 18 erforderlichen Dokumente in Papierform außerhalb von DIWASS erstellt und übermittelt werden – mit dem neuen Formular nach Anhang VII und einem Vertrag, der die neuen Anforderungen erfüllt. Formulare nach Anhang VII werden nicht an den GIOŚ übermittelt; ab dem 15. November 2026 kann das DIWASS-Modul freiwillig genutzt werden.

Ab 01.01.2027

Die nach Art. 18 erforderlichen Dokumente werden ausschließlich in DIWASS erstellt und ausgetauscht. Alle an der Verbringung beteiligten Unternehmen füllen das Formular nach Anhang VII im System aus; die Angaben müssen auch während des Transports elektronisch verfügbar sein – für die übrigen Beteiligten, die zuständigen Behörden und die Kontrollbehörden.

Schema 1. Erfordert eine Verbringung das Formular nach Anhang VII?

Schema 1. Erfordert eine Verbringung das Formular nach Anhang VII?Entscheidungsbaum: Abfälle zur Beseitigung – Zustimmung im Notifizierungsverfahren; nicht gelistete oder verunreinigte Abfälle zur Verwertung – Notifizierungsverfahren in DIWASS; Abfälle der Grünen Liste bis 20 kg – keine Anforderungen nach Art. 18; über 20 kg – Vertrag und Formular nach Anhang VII, ab 1.01.2027 nur über DIWASS; Laborproben bis 250 kg – ebenfalls Art. 18.
Zweck der Verbringung: Verwertung?Art. 4 Abs. 1–2
Nein
BeseitigungVerbringung verboten, sofern keine Zustimmung im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung vorliegtArt. 4 Abs. 1, Art. 11
Ja
Abfälle der „Grünen Liste“?Anhang III oder IIIB bzw. Gemisch nach Anhang IIIA – nicht als gefährlich eingestuft, ohne risikoerhöhende VerunreinigungenArt. 4 Abs. 2 und 4
Nein
Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmungu. a. Abfälle nach Anhang IV, nicht eingestufte oder gefährliche Abfälle – in DIWASS seit 21.05.2026Art. 4 Abs. 2
Ja
Mehr als 20 kg in der Sendung?Art. 4 Abs. 4
Nein
Keine Anforderungen nach Art. 18Schwelle nach Art. 4 Abs. 4 nicht überschritten
Ja
Allgemeine Informationspflichten – Art. 18Vertrag mit dem Empfänger + Formular nach Anhang VII · Empfangsbestätigung · Verwertungsbescheinigungab 1.01.2027 nur noch über DIWASS
Proben für Laboranalysenbis 250 kg oder mehr mit Zustimmung der Behörden – ebenfalls Art. 18Art. 4 Abs. 5
SENT (Polen): ab 28.10.2026 erfordert die Beförderung von Abfällen mit 19 Metallschlüsseln – darunter 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing – aufgrund der Abfallverbringungsvorschriften keine SENT-Meldung mehr (Dz.U. 2026, Pos. 1325).
Vereinfachtes Schema für Verbringungen zwischen EU-Mitgliedstaaten; Ausfuhren aus der EU und Einfuhren in die EU unterliegen zusätzlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157.

Die Verbringung Schritt für Schritt

  1. Vertrag mit dem Empfängerspätestens beim Ausfüllen des Formulars geschlossen; gültig bis zur Ausstellung der VerwertungsbescheinigungArt. 18 Abs. 10
  2. Formular nach Anhang VIIspätestens 2 Arbeitstage vor Beginn; tatsächliche Menge, Beförderer und Containernummer – spätestens vor BeginnArt. 18 Abs. 5
  3. Transportder Beförderer bestätigt die Übernahme der Abfälle im System; Daten online oder, falls nicht möglich, auf anderem Weg im Fahrzeug, übereinstimmend mit dem SystemArt. 18 Abs. 6; VO 2025/1290 Art. 14
  4. EmpfangsbestätigungVerwertungsanlage oder Labor – innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Erhalt der AbfälleArt. 18 Abs. 8
  5. Verwertungsbescheinigungspätestens 30 Tage nach Abschluss der Verwertung und spätestens ein Jahr nach ErhaltArt. 18 Abs. 9

Schema 2. Dokumentenfluss einer Verbringung in DIWASS

Schema 2. Dokumentenfluss einer Verbringung in DIWASSBahnendiagramm: Die Person, die die Verbringung veranlasst, schließt einen Vertrag mit dem Empfänger und füllt spätestens 2 Arbeitstage vor der Verbringung das Formular nach Anhang VII in DIWASS aus; das System stellt die Daten den Beteiligten und Behörden bereit; Menge, Beförderer und Containernummer werden vor Beginn ergänzt; während des Transports sind die Daten online oder im Fahrzeug verfügbar; die Anlage übermittelt innerhalb von 2 Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung und spätestens 30 Tage nach der Verwertung, höchstens ein Jahr nach Erhalt, eine Verwertungsbescheinigung.
Person, die die Verbringung veranlasst
DIWASS (Europäische Kommission)
Beförderer
Empfänger / Verwertungsanlage
Zuständige Behörden und Kontrollbehörden
vor der VerbringungD − 2 ArbeitstageD – BeginnTransportErhalt + 2 ArbeitstageVerwertung + 30 Tage
VertragArt. 18 Abs. 10
VertragArt. 18 Abs. 10
Formular Anh. VIIArt. 18 Abs. 5
BereitstellungArt. 27
Menge, Beförderer, Containervor Beginn
TransportBeförderer bestätigt Übernahme; Daten online oder im FahrzeugArt. 18 Abs. 6
StraßenkontrolleDatenzugriff
Empfangs­bestätigungArt. 18 Abs. 8
Verwertungs­bescheinigung≤ 1 Jahr nach Erhalt
Weiterleitungan Beteiligte und Behörden
ErhältBestätigung und Bescheinigung
EinsichtKontrolle, Vollzug, Planung, StatistikArt. 18 Abs. 12
Hat die Anlage keinen Zugang zum System, übermittelt sie Bestätigung und Bescheinigung über die Person, die die Verbringung veranlasst (Art. 18 Abs. 8–9). Abstände auf der Zeitachse sind schematisch.

Vertrag mit dem Empfänger – Mindestinhalt (Art. 18 Abs. 10)

  • Angaben zur Person, die die Verbringung veranlasst, zum Empfänger und zur Anlage sowie zu den Vertretern der Parteien
  • Beschreibung der Abfälle und ihre Identifizierungscodes
  • vom Vertrag erfasste Abfallmenge
  • Verwertungsverfahren und Geltungsdauer des Vertrags
  • Verpflichtung der Person, die die Verbringung veranlasst – oder, falls sie dies nicht sicherstellen kann, des Empfängers –, die Abfälle zurückzunehmen oder ihre Verwertung auf andere Weise und erforderlichenfalls ihre Lagerung sicherzustellen, wenn Verbringung oder Verwertung nicht wie geplant abgeschlossen werden können oder sich die Verbringung als illegal erweist

Der Vertrag muss mit dem Formular nach Anhang VII übereinstimmen. Ist der Empfänger nicht der Anlagenbetreiber, unterzeichnet auch der Betreiber den Vertrag. Eine Kopie erhalten die Kontrollbehörden auf Verlangen (Art. 18 Abs. 11). Bei Verbringungen zwischen zwei Anlagen derselben juristischen Person kann der Vertrag durch eine Erklärung dieser Person ersetzt werden (Art. 18 Abs. 14).

Schema 3. DIWASS-Architektur – wer tauscht wie mit wem Daten aus

Schema 3. DIWASS-Architektur – wer tauscht wie mit wem Daten ausWirtschaftsbeteiligte verbinden sich mit dem zentralen DIWASS-System über die Weboberfläche mit EU Login oder über kommerzielle Software (API); das System enthält das Unternehmensregister, Dokumente nach Art. 18 sowie Notifizierungen und Entscheidungen; Zugang haben der GIOŚ, Behörden anderer Staaten und Kontrolldienste.WirtschaftsbeteiligteZugangswege (PL)Zentrales SystemBehörden
Abfallerzeuger
Person, die die Verbringung veranlasst
Beförderer
Empfänger
Verwertungsanlage / Labor
WeboberflächeAnmeldung mit EU Login
Kommerzielle SoftwareAPI – Interoperabilität nach VO (EU) 2025/1290
DIWASSzentrales System der Kommission · Echtzeit-RepositoryArt. 27 VO (EU) 2024/1157
Unternehmensregister: EORI / NIP, REGON, BDO
Art. 18: Anh. VII, Verträge, Bestätigungen, Bescheinigungen
Notifizierungen, Entscheidungen, Begleitformulare
GIOŚzuständige Behörde in Polen · genehmigt Registrierungen
Behörden anderer StaatenVersand, Durchfuhr und Bestimmung
KontrolldiensteWIOŚ, ITD, Grenzschutz, KAS, Polizei
Beteiligte können in den Formularen nur aus der Liste der in DIWASS registrierten Unternehmen ausgewählt werden – deshalb müssen alle an der Verbringung Beteiligten registriert sein. Quellen: GIOŚ, Art. 27 der Verordnung (EU) 2024/1157, Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.

Zeitplan

  1. Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/1157; Notifizierungen in DIWASS
  2. Schreiben des GIOŚ an die Branchenverbände
  3. Modul für Anhang VII im DIWASS-Produktivsystem (freiwillig)
  4. Anhang VII nur noch über DIWASS

Schema 4. Übergangszeit und Fristen 2026–2027

Schema 4. Übergangszeit und Fristen 2026–2027Gantt-Diagramm: Notifizierungen ab 21.05.2026 verpflichtend in DIWASS; Papierform für Anhang VII vom 21.05. bis 31.12.2026 vom GIOŚ zugelassen; Testmodul mindestens seit 29.09.2026 verfügbar; Produktivmodul ab 15.11.2026 freiwillig; ab 1.01.2027 Anhang VII nur über DIWASS; ab 28.10.2026 umfasst SENT 19 Metallabfallschlüssel nicht mehr.05.202606.202607.202608.202609.202610.202611.202612.202601.202702.202703.2027
Notifizierungen – verpflichtend in DIWASS
21.05
Anhang VII – Papierform vom GIOŚ zugelassen
21.0531.12
Testmodul Anhang VII (Kommission) – verfügbar laut GIOŚ-Schreiben vom 29.09.
29.0931.12
Produktivmodul Anhang VII – freiwillig
15.1131.12
Anhang VII nur noch über DIWASS
01.01
SENT: 19 Metallschlüssel ohne Meldung (PL)
28.10heute
Die Übergangsfrist für Anhang VII beruht auf der Stellungnahme des GIOŚ vom 17.04.2026 im Anschluss an die Ergebnisse der Sachverständigengruppe für Abfälle der Kommission. Die Linie „heute“ verschiebt sich automatisch.

Registrierung in DIWASS

Registrieren müssen sich alle an der Verbringung Beteiligten – u. a. Erzeuger, die Person, die die Verbringung veranlasst, Empfänger, Anlage und Beförderer. Im Formular können Beteiligte nur aus der Liste registrierter Unternehmen ausgewählt werden. Registrierung und EU-Login-Konto sind kostenlos; Hauptkennung ist die EORI-Nummer, ersatzweise die polnische Steuernummer (NIP). Die Registrierung polnischer Unternehmen genehmigt der GIOŚ binnen 5 Arbeitstagen nach Antragstellung (Art. 7 VO 2025/1290); ausländische Beteiligte registrieren sich bei den Behörden ihres Staates.

Testumgebung

Ein Testmodul für Anhang VII ist auf der Plattform der Europäischen Kommission verfügbar. Registrierungen in der Testversion werden nicht in das Produktivsystem übernommen – dort ist eine erneute Registrierung erforderlich.

Empfehlung des GIOŚ

Der GIOŚ empfiehlt, sich vor dem 1. Januar 2027 in DIWASS zu registrieren und mit der Arbeit im System zu beginnen, um es einzuführen und etwaige Probleme frühzeitig zu erkennen. Fragen zu DIWASS: diwass@gios.gov.pl.

Genehmigungen der Beteiligten

Ist die Person, die die Verbringung veranlasst, Neuerzeuger, Einsammler, Händler oder Makler, benötigt sie eine Genehmigung oder Registrierung nach Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG (Art. 18 Abs. 2). Abfälle dürfen nur an eine genehmigte oder registrierte Verwertungsanlage verbracht werden, die den Nachweis vor der Verbringung vorlegt (Art. 18 Abs. 3). Ist der Veranlasser nicht der Ersterzeuger, sorgt er – soweit möglich – für dessen Unterschrift auf dem Formular (Art. 18 Abs. 4).

Folgen von Verstößen

Eine Verbringung, die Art. 18 Abs. 2, 4, 6 oder 10 oder den Angaben im Formular nach Anhang VII nicht entspricht – außer bei geringfügigen Schreibfehlern –, ist eine illegale Verbringung (Art. 3 Nr. 26 Buchst. g). Die Duldung von Papierdokumenten bis 31.12.2026 beruht auf der Stellungnahme des GIOŚ, nicht auf einer Vorschrift der Verordnung, und betrifft nur die fehlende Eingabe in DIWASS.

Während und nach der Verbringung

Vom Beginn der Verbringung bis zum Erhalt dürfen die Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder Stoffen vermischt werden (Art. 19). Kann die Verbringung oder Verwertung nicht wie geplant abgeschlossen werden, informiert der Veranlasser unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort (Art. 23). Veranlasser, Empfänger und Anlage bewahren die Angaben nach Art. 18 mindestens 5 Jahre ab der Verwertungsbescheinigung in der EU auf (Art. 20 Abs. 2).

Notifizierungen

Das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung läuft bereits seit dem 21. Mai 2026 verpflichtend über DIWASS – die Übergangsfrist betraf nur die Dokumente nach Art. 18.

Verwandte ÄnderungSENT: ab 28. Oktober keine Meldungen mehr für 19 MetallabfallschlüsselAb dem 28. Oktober 2026 entfällt für Metallabfälle mit 19 Schlüsseln die SENT-Meldung – das Formular nach Anhang VII bleibt erforderlich.

Eckdaten

Rechtsgrundlage
Art. 4 Abs. 4–5, Art. 18 und 27 der Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen; Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission
Anwendungsbereich
Verbringung von Abfällen nach Anhang III oder IIIB und Gemischen nach Anhang IIIA zur Verwertung ab mehr als 20 kg (Art. 4 Abs. 4) sowie von Abfällen für Laboranalysen (Art. 4 Abs. 5); bei Ausfuhren aus der EU mit zusätzlichen Anforderungen (Art. 40 Abs. 4, Art. 44 Abs. 4)
System
DIWASS (Digital Waste Shipment System) – zentrales System der Europäischen Kommission; Zugang über eine Weboberfläche oder interoperable kommerzielle Software (API)
Behörde in Polen
Hauptinspektor für Umweltschutz (GIOŚ) – genehmigt die Registrierung der Unternehmen; diwass@gios.gov.pl
Mitteilungen des GIOŚ
Mitteilung vom 17.04.2026 zur Übergangsfrist; Schreiben DTPO-ZTP.415.8.2026.3.GP vom 29.09.2026 an die Branchenverbände
Stichtag
1.01.2027 – Dokumente nach Art. 18 nur noch über DIWASS

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