19.10.2026 · Rechtsvorschriften
DIWASS: ab 1. Januar 2027 Dokumente zur Abfallverbringung nur noch im elektronischen System
Ab dem 1. Januar 2027 wird das Formular nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 – u. a. für die Verbringung von Metallschrott der „Grünen Liste“ – ausschließlich im EU-System DIWASS erstellt und ausgetauscht. Das Modul ist ab dem 15. November 2026 verfügbar.
Mit Schreiben vom 29. September 2026 hat der polnische Hauptinspektor für Umweltschutz (GIOŚ) die Branchenverbände, darunter die Kammer, informiert, dass die nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1157 erforderlichen Dokumente ab dem 1. Januar 2027 nur noch im System DIWASS erstellt und ausgetauscht werden können. Dies betrifft grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen der „Grünen Liste“ zur Verwertung – darunter Metallschrott – von mehr als 20 kg. Bis Ende 2026 gilt eine Übergangsfrist, in der der GIOŚ Dokumente in Papierform akzeptiert.
Verpflichtend ab 1. Januar 2027Verordnung (EU) 2024/1157, Art. 18DIWASS-Modul ab 15.11.2026
2Arbeitstage vor Beginn der Verbringung – bis dahin füllt die Person, die die Verbringung veranlasst, das Formular nach Anhang VII soweit möglich aus (Art. 18 Abs. 5)
Nur noch über DIWASS ab
in 71 Tagen
Was sich ändert
Bis 31.12.2026
Seit dem 21. Mai 2026 lässt der GIOŚ zu, dass die nach Art. 18 erforderlichen Dokumente in Papierform außerhalb von DIWASS erstellt und übermittelt werden – mit dem neuen Formular nach Anhang VII und einem Vertrag, der die neuen Anforderungen erfüllt. Formulare nach Anhang VII werden nicht an den GIOŚ übermittelt; ab dem 15. November 2026 kann das DIWASS-Modul freiwillig genutzt werden.
Ab 01.01.2027
Die nach Art. 18 erforderlichen Dokumente werden ausschließlich in DIWASS erstellt und ausgetauscht. Alle an der Verbringung beteiligten Unternehmen füllen das Formular nach Anhang VII im System aus; die Angaben müssen auch während des Transports elektronisch verfügbar sein – für die übrigen Beteiligten, die zuständigen Behörden und die Kontrollbehörden.
Schema 1. Erfordert eine Verbringung das Formular nach Anhang VII?
Die Verbringung Schritt für Schritt
- Vertrag mit dem Empfängerspätestens beim Ausfüllen des Formulars geschlossen; gültig bis zur Ausstellung der VerwertungsbescheinigungArt. 18 Abs. 10
- Formular nach Anhang VIIspätestens 2 Arbeitstage vor Beginn; tatsächliche Menge, Beförderer und Containernummer – spätestens vor BeginnArt. 18 Abs. 5
- Transportder Beförderer bestätigt die Übernahme der Abfälle im System; Daten online oder, falls nicht möglich, auf anderem Weg im Fahrzeug, übereinstimmend mit dem SystemArt. 18 Abs. 6; VO 2025/1290 Art. 14
- EmpfangsbestätigungVerwertungsanlage oder Labor – innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Erhalt der AbfälleArt. 18 Abs. 8
- Verwertungsbescheinigungspätestens 30 Tage nach Abschluss der Verwertung und spätestens ein Jahr nach ErhaltArt. 18 Abs. 9
Schema 2. Dokumentenfluss einer Verbringung in DIWASS
Vertrag mit dem Empfänger – Mindestinhalt (Art. 18 Abs. 10)
- Angaben zur Person, die die Verbringung veranlasst, zum Empfänger und zur Anlage sowie zu den Vertretern der Parteien
- Beschreibung der Abfälle und ihre Identifizierungscodes
- vom Vertrag erfasste Abfallmenge
- Verwertungsverfahren und Geltungsdauer des Vertrags
- Verpflichtung der Person, die die Verbringung veranlasst – oder, falls sie dies nicht sicherstellen kann, des Empfängers –, die Abfälle zurückzunehmen oder ihre Verwertung auf andere Weise und erforderlichenfalls ihre Lagerung sicherzustellen, wenn Verbringung oder Verwertung nicht wie geplant abgeschlossen werden können oder sich die Verbringung als illegal erweist
Der Vertrag muss mit dem Formular nach Anhang VII übereinstimmen. Ist der Empfänger nicht der Anlagenbetreiber, unterzeichnet auch der Betreiber den Vertrag. Eine Kopie erhalten die Kontrollbehörden auf Verlangen (Art. 18 Abs. 11). Bei Verbringungen zwischen zwei Anlagen derselben juristischen Person kann der Vertrag durch eine Erklärung dieser Person ersetzt werden (Art. 18 Abs. 14).
Schema 3. DIWASS-Architektur – wer tauscht wie mit wem Daten aus
Zeitplan
- Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/1157; Notifizierungen in DIWASS
- Schreiben des GIOŚ an die Branchenverbände
- Modul für Anhang VII im DIWASS-Produktivsystem (freiwillig)
- Anhang VII nur noch über DIWASS
Schema 4. Übergangszeit und Fristen 2026–2027
Registrierung in DIWASS
Registrieren müssen sich alle an der Verbringung Beteiligten – u. a. Erzeuger, die Person, die die Verbringung veranlasst, Empfänger, Anlage und Beförderer. Im Formular können Beteiligte nur aus der Liste registrierter Unternehmen ausgewählt werden. Registrierung und EU-Login-Konto sind kostenlos; Hauptkennung ist die EORI-Nummer, ersatzweise die polnische Steuernummer (NIP). Die Registrierung polnischer Unternehmen genehmigt der GIOŚ binnen 5 Arbeitstagen nach Antragstellung (Art. 7 VO 2025/1290); ausländische Beteiligte registrieren sich bei den Behörden ihres Staates.
Testumgebung
Ein Testmodul für Anhang VII ist auf der Plattform der Europäischen Kommission verfügbar. Registrierungen in der Testversion werden nicht in das Produktivsystem übernommen – dort ist eine erneute Registrierung erforderlich.
Empfehlung des GIOŚ
Der GIOŚ empfiehlt, sich vor dem 1. Januar 2027 in DIWASS zu registrieren und mit der Arbeit im System zu beginnen, um es einzuführen und etwaige Probleme frühzeitig zu erkennen. Fragen zu DIWASS: diwass@gios.gov.pl.
Genehmigungen der Beteiligten
Ist die Person, die die Verbringung veranlasst, Neuerzeuger, Einsammler, Händler oder Makler, benötigt sie eine Genehmigung oder Registrierung nach Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG (Art. 18 Abs. 2). Abfälle dürfen nur an eine genehmigte oder registrierte Verwertungsanlage verbracht werden, die den Nachweis vor der Verbringung vorlegt (Art. 18 Abs. 3). Ist der Veranlasser nicht der Ersterzeuger, sorgt er – soweit möglich – für dessen Unterschrift auf dem Formular (Art. 18 Abs. 4).
Folgen von Verstößen
Eine Verbringung, die Art. 18 Abs. 2, 4, 6 oder 10 oder den Angaben im Formular nach Anhang VII nicht entspricht – außer bei geringfügigen Schreibfehlern –, ist eine illegale Verbringung (Art. 3 Nr. 26 Buchst. g). Die Duldung von Papierdokumenten bis 31.12.2026 beruht auf der Stellungnahme des GIOŚ, nicht auf einer Vorschrift der Verordnung, und betrifft nur die fehlende Eingabe in DIWASS.
Während und nach der Verbringung
Vom Beginn der Verbringung bis zum Erhalt dürfen die Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder Stoffen vermischt werden (Art. 19). Kann die Verbringung oder Verwertung nicht wie geplant abgeschlossen werden, informiert der Veranlasser unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort (Art. 23). Veranlasser, Empfänger und Anlage bewahren die Angaben nach Art. 18 mindestens 5 Jahre ab der Verwertungsbescheinigung in der EU auf (Art. 20 Abs. 2).
Notifizierungen
Das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung läuft bereits seit dem 21. Mai 2026 verpflichtend über DIWASS – die Übergangsfrist betraf nur die Dokumente nach Art. 18.
Eckdaten
- Rechtsgrundlage
- Art. 4 Abs. 4–5, Art. 18 und 27 der Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen; Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission
- Anwendungsbereich
- Verbringung von Abfällen nach Anhang III oder IIIB und Gemischen nach Anhang IIIA zur Verwertung ab mehr als 20 kg (Art. 4 Abs. 4) sowie von Abfällen für Laboranalysen (Art. 4 Abs. 5); bei Ausfuhren aus der EU mit zusätzlichen Anforderungen (Art. 40 Abs. 4, Art. 44 Abs. 4)
- System
- DIWASS (Digital Waste Shipment System) – zentrales System der Europäischen Kommission; Zugang über eine Weboberfläche oder interoperable kommerzielle Software (API)
- Behörde in Polen
- Hauptinspektor für Umweltschutz (GIOŚ) – genehmigt die Registrierung der Unternehmen; diwass@gios.gov.pl
- Mitteilungen des GIOŚ
- Mitteilung vom 17.04.2026 zur Übergangsfrist; Schreiben DTPO-ZTP.415.8.2026.3.GP vom 29.09.2026 an die Branchenverbände
- Stichtag
- 1.01.2027 – Dokumente nach Art. 18 nur noch über DIWASS
Quellen
- GIOŚ – DIWASS: Grundinformationen (polnisch)gov.pl ↗
- GIOŚ – Registrierung in DIWASS (polnisch)gov.pl ↗
- GIOŚ – Aufschub der DIWASS-Pflicht für Anhang VII (17.04.2026, polnisch)gov.pl ↗
- Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfälleneur-lex.europa.eu ↗
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 – technische Anforderungen und Interoperabilitäteur-lex.europa.eu ↗
- Europäische Kommission – DIWASS (englisch)green-forum.ec.europa.eu ↗
- DIWASS-Registrierungsportal (Europäische Kommission)webgate.ec.europa.eu ↗
- Testmodul Anhang VII (Testumgebung der Kommission)webgate.acceptance.ec.europa.eu ↗
Unverbindliche Zusammenfassung. Maßgeblich ist die im Amtsblatt der EU veröffentlichte Verordnung (EU) 2024/1157; die Mitteilungen des GIOŚ liegen auf Polnisch vor.
Diese Information dient der Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.